Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungen


Offenlegungspflicht nach VO (EU) 2019/2088


VORBEMERKUNG

Die Verordnung (EU) 2019/2088 („Offenlegungsverordnung“ oder „SFDR“) verpflichtet Finanzmarktteilnehmer, unter anderem Wertpapierfirmen, die Portfolioverwaltung erbringen, OGAW-Verwaltungsgesellschaften und Verwalter alternativer Investmentfonds, Informationen zur erhöhten Transparenz, unter anderem in Bezug auf die Strategien für den Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken, und potenzielle bzw. identifizierte nachteilige Nachhaltigkeitsauswirkungen offenzulegen.

 

ARTIKEL 3 DER SFDR: TRANSPARENZ BEI DEN STRATEGIEN FÜR DEN UMGANG MIT NACHHALTIGKEITSRISIKEN

Durch den fundamentalen Ansatz der ESG-Integration, die gruppenweit definierten Ausschlüsse und die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken erfüllt die Flossbach von Storch AG die treuhänderischen Pflichten bestmöglich, um potenzielle Risiken (und Chancen) von Anlageentscheidungen angemessen zu klassifizieren.

ESG-Faktoren werden in der proprietären Evaluierung eingehend berücksichtigt und im Hinblick auf Chancen und Risiken bewertet. Jeder der drei Faktoren (E, S und G) wird dabei aus der Perspektive eines langfristigen Investors betrachtet, um sicherzustellen, dass keiner der Aspekte zu einem potenziellen Interessenkonflikt einer langfristigen Wertschöpfung führt. Nachhaltigkeitsrisiken sind Ereignisse oder Bedingungen in den Bereichen Umwelt, Soziales oder Unternehmensführung, die beim Eintreten tatsächlich oder potenziell wesentliche negative Auswirkungen auf den Wert einer Investition haben könnten. Nachhaltigkeitsrisiken können auf andere Risikoarten, darunter z. B. das allgemeine Preisrisiko, das operationelle Risiko, das Liquiditätsrisiko und das Währungsrisiko, erheblich einwirken und als Faktor zur Wesentlichkeit dieser Risikoarten beitragen.

Der Analyseprozess schließt auch die Prüfung von Reputationsrisiken sowie klimabedingten physischen Risiken und Transitionsrisiken ein, die sich direkt und indirekt auf den Wert eines Unternehmens auswirken können. Als beispielhafte Maßstäbe mit Blick auf die laufende Analyse von Zielinvestments können unter anderem folgende Punkte benannt werden:

  • Werden klimabedingte physische Risiken und Transitionsrisiken, die sich auf das Geschäftsmodell auswirken können, ausreichend überwacht und bei der langfristigen Unternehmensausrichtung berücksichtigt?
  • Werden ausreichend Maßnahmen getroffen, um Nachhaltigkeitsrisiken zu beheben, die einen erheblichen Einfluss auf die Reputation des Unternehmens haben und sich bei einem Vertrauensverlust auf die Werthaltigkeit der Investition nachhaltig auswirken können?

Im Rahmen der mehrstufigen Analyse wird besonders auf eine gute, integre Unternehmensführung geachtet, die für eine nachhaltige Entwicklung des Unternehmens wichtig ist. Dies erhöht die langfristigen Erfolgsaussichten eines Unternehmens und kann nur unter Berücksichtigung ökologischer sowie sozialer Faktoren erfolgen. Als beispielhafte Maßstäbe können unter anderem folgende Punkte benannt werden:

  • Werden durch die Unternehmensführung ordnungsgemäß und ausreichend ökologische, soziale und ökonomische Rahmenbedingungen berücksichtigt?
  • Handeln die angestellten Manager der Zielgesellschaft wie verantwortungsvolle und nachhaltige Eigentümer?

 

ARTIKEL 4 DER SFDR: TRANSPARENZ NACHTEILIGER NACHHALTIGKEITSAUSWIRKUNGEN AUF EBENE DES UNTERNEHMENS

Die Flossbach von Storch Gruppe berücksichtigt die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren gemäß Art. 4 Abs. 1 a der Offenlegungsverordnung. Relevante Informationen hierzu sind unter den Downloads abrufbar.

In ihrer Tätigkeit als Finanzberater und Portfoliomanager im Hinblick auf die Flossbach von Storch Private Equity Fonds berücksichtigt die Flossbach von Storch keine nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren. Im Markt liegen aktuell die für die Zielinvestitionen der Flossbach von Storch Private Equity Fonds maßgeblichen Daten, die zur Feststellung und Gewichtung der nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen herangezogen werden müssen, nicht bzw. nicht in ausreichendem Umfang vor. Sobald sich die Datenverfügbarkeit für die genannten Zielinvestitionen verbessert hat, beabsichtigt die Flossbach von Storch die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen im Rahmen der Investitions- und Anlageberatungstätigkeit zu berücksichtigen.

 

ARTIKEL 5 DER SFDR: TRANSPARENZ DER VERGÜTUNGSPOLITIK IM ZUSAMMENHANG MIT DER BERÜCKSICHTIGUNG VON NACHHALTIGKEITSRISIKEN

Die Strategien der Flossbach von Storch Gruppe zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken fließen auch in die unternehmensinternen Organisationsrichtlinien ein. Die Beachtung dieser Richtlinien ist maßgeblich für die Bewertung der Arbeitsleistung der Mitarbeiter und beeinflusst damit maßgeblich die künftige Gehaltsentwicklung. Insoweit steht die Vergütungspolitik im Einklang mit den Strategien zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken.

 

ARTIKEL 8, 10, 11 DER SFDR: TRANSPARENZ BEI DER BEWERBUNG ÖKOLOGISCHER ODER SOZIALER MERKMALE

Soweit ein Finanzprodukt als Artikel 8 Produkt im Sinne der SFDR klassifiziert, sind relevante Informationen über die ökologischen und sozialen Merkmale unter den Downloads abrufbar.